Nach einem Arbeitsunfall
Nach einem Unfall bei der Ausübung einer Tätigkeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeit muss schnell gehandelt werden. Einerseits geht es darum, dem Verletzten effektiv zu helfen, andererseits müssen bestimmte Schritte eingehalten werden, damit die Berufsgenossenschaft bzw. die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Leistungen problemlos übernimmt. In der Regel sind Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit bei der DGUV gegen Arbeitsunfälle versichert.
1. Der Begriff “Rettungskette” hat sich für ein überlegtes Handeln nach dem Unfall eingebürgert. Wer einen Unfall bemerkt, hat zunächst die Unfallstelle zu sichern, das gilt vor allem bei laufenden Maschinen und Stromunfällen. Der Zeuge sollte dann sofort einen Notruf absetzen und den Ersthelfer verständigen. In Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern sind Ersthelfer vorgeschrieben. Diese sollten allen Mitarbeitern bekannt sein. Wenn kein Ersthelfer verfügbar ist, sollte der Zeuge selbst mit Erste-Hilfe Maßnahmen beginnen. Für den Notruf sind folgende Angaben wichtig:
– Was ist geschehen?
– Wer ist betroffen?
– Wo ist es geschehen?
– Wer meldet den Unfall?
Nach der Erstversorgung übernimmt der Rettungsdienst und ggf. ein Notarzt die weitere Behandlung und transportiert die verletzte Person zum Arzt bzw. ins Krankenhaus. Medikamente irgendwelcher Art dürfen nur vom Arzt verabreicht werden.
2. Anschließend sollte der Zeuge bei der Erfassung und Klärung des Unfallhergangs beim Beauftragten des Arbeitgebers mitwirken. Soweit vorhanden, müssen bei dieser Klärung Führungskraft, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat beteiligt werden. Der Unfallhergang ist zu dokumentieren und der Bericht aufzuheben, falls es zu Spätfolgen für die verletzte Person kommt. Wenn nach dem Unfalltag ein Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen zu erwarten ist, muss die Berufsgenossenschaft verständigt werden. Dazu sollte nach Möglichkeit die verunfallte Person den Arbeitgeber informieren. Schwere Unfälle mit mehr als zwei Verletzten oder sogar Todesfällen sind der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht sofort zu melden.
3. Wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als einen Tag Abwesenheit oder mehr als eine Woche Behandlungszeit erfordert, muss ein Durchgangsarzt die Behandlung übernehmen und den Hergang des Unfallgeschehens für die DGUV dokumentieren. Diese Bescheinigung sollte nur vom D-Arzt und nicht etwa vom Hausarzt ausgestellt werden. Die D-Ärzte sind nicht nur speziell für die Behandlung von Unfällen ausgebildet, sondern von der DGUV als Vertrauensärzte eingesetzt. Der D-Arzt entscheidet über den weiteren Verlauf der Behandlung und die Art des behandelnden Arztes.
4. Wenn die verletzte Person vor dem Unfall vier Wochen oder länger im Betrieb beschäftigt war, ist der Arbeitgeber nach fristgerechter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen nach dem Unfall verpflichtet. Anschließend erhält die verletzte Person ein sogenanntes Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, das sich auf etwa 80% des letzten Bruttogehalts beläuft.
5. Als Arbeitsunfälle werden ebenfalls Unfälle in viele anderen Situationen gerechnet. Dazu gehören zum Beispiel
– Studenten und Schüler im Unterricht und Kinder im Kindergarten
– Ehrenamtlich Tätige oder pflegende Personen während der Pflege
– Menschen, die bei einem Verkehrsunfall erste Hilfe leisten
– Menschen auf Weiterbildungsmaßnahmen
– Mitarbeiter beim Betriebssport, die regelmäßig und organisiert teilnehmen
– Mitarbeiter im Homeoffice, wenn der Unfall im Arbeitsraum stattfindet
– Mitarbeiter auf Betriebsfeiern, zu denen der ganze Betrieb eingeladen ist
Der Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause ist ebenfalls versichert, wenn
– ein Umweg aufgrund von Staus oder Unwettern gemacht werden muss
– die Kinder auf dem Arbeitsweg zur Betreuung gefahren werden
– Mitfahrende in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit abgeholt bzw. nach Hause gebracht werden
Verletzt sich ein Kind bei einem Schulunfall, der als Arbeitsunfall gewertet wird, darf sich ein Elternteil zur nötigen Pflege freistellen lassen und erhält bei Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über eine Notwendigkeit der Betreuung das sogenannte Kinder-Verletztengeld.